Bis zu 10 Personen können ohne Mindestabstand Sport ausüben

Am 10. Juni hat die Hessische Landesregierung neue Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet, die bis zum 16. August 2020 gilt. (Die jeweils geltende „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ finden Sie auf der Webseite des Landes Hessen.) Diese wirken sich elementar auf den Sportbetrieb im Land aus.

So ist ab dem 11. Juni unter bestimmten Auflagen neben dem Trainings- nun auch ein Wettkampfbetrieb wieder möglich. Wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten, spielt die Gruppengröße keine Rolle. Gruppen von maximal zehn Personen können diesen Mindestabstand sogar unterschreiten. Auch die Schwimmbäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

Der Sport-und Wettkampfbetrieb wird demnach auf den Sportanlagen, im Freien und in Hallen unter Einschränkungen ermöglicht. Neben dem bisher schon erlaubten Trainings- wird nun also auch der Wettkampfbetrieb wieder erlaubt, sofern er unter den gleichen Bedingungen wie der Trainingsbetrieb durchgeführt werden kann. Vorrausetzung ist, dass der Sport alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes stattfindet. Dies orientiert sich an den allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen des § 1 der o. g. Verordnung.

Dusch- und Umkleideräume können unter Beachtung von Auflagen wieder geöffnet werden.

Sämtliche Schwimmbäder, Freibäder, Badeseen, Thermalbäder, Saunen sowie ähnliche Einrichtungen können für den Publikumsverkehr ab dem 15. Juni 2020 geöffnet werden und es kann Bade- und Schwimmbetrieb unter Auflagen stattfinden.

Aus § 2 Abs. 2 vorletzter Satz der Verordnung wird deutlich, dass Zuschauer weder beim Trainingsbetrieb noch bei Wettkämpfen aktuell gestattet sind.   

Unter welchen Voraussetzungen der Trainingsbetrieb wieder gestattet ist oder Hinweise zur Verhaltensweise in Öffentlichen Bädern finden Sie auf der Seite des Landessportbundes Hessen.