Vereinsunterstützung wegen Corona – Förderprogramm „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“

Sportvereine ob gemeinnützig oder aber im dauerhaften wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig können auf zwei Arten vom Land Hessen unterstützt werden. Das neue Förderprogramm „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ richtet sich an die 41.000 gemeinnützigen Vereine. Bis zu 10.000 Euro finanzielle Unterstützung können laut Ministerpräsident Volker Bouffier beantragt werden. Ausgefallene Einnahmen, die ein Verein beispielsweise durch die Durchführung einer Triathlonveranstaltung erzielt und damit seine Ausgaben gedeckt hätte, sollen dadurch teilweise kompensiert werden, so Bouffier.

Ab dem 1. Mai ist die Online-Beantragung möglich. Finanzielle Notlagen, die vor dem 11. März entstanden sind, werden natürlich nicht abgedeckt. Zu den Antragsformularen geht es auf der Website des Landes Hessen. Die Gewährung einer Landeszuwendung wird mit dem Antrag direkt beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantragt. Der Antrag ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB zu unterzeichnen und digital über das Postfach corona-vereinshilfe@sport.hessen.de einzureichen. Eine gesonderte postalische Zusendung ist nicht notwendig.
Zudem hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ein Team „Corona-Vereinshilfe“ auf die Beine gestellt. Gemeinnützige Vereine, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind, können Anfragen an die E-Mail-Adresse corona-vereinshilfe@sport.hessen.de richten.

Laut der entsprechenden Richtlinie können Mittel beantragt werden, beispielsweise für

  • Nachwuchsarbeit
  • Mieten / Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten)
  • Instandhaltungen
  • Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagten Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o.ä.)

Sport- und Kulturvereine sowie Organisationen mit dauerhaftem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können unabhängig vom Förderprogramm zur „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ das Soforthilfeprogramm für kleine Unternehmen von Landes- und Bundesregierung in Anspruch nehmen. Auch von den Regelungen zum Kurzarbeitergeld können diese profitieren, wenn ihnen in diesem Bereich eine existenzbedrohende Liquiditätslücke entsteht.