Schwimmen für Sportvereine ab 1. Juni in Hessen erlaubt

Die Hessische Landesregierung hat die neueste Fassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung veröffentlicht. Die Lesefassung und weitere Verordnungen finden Sie auch hier: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/3cokobev_0.pdf

Es wurde eine Vorschrift neu eingefügt (§ 2 Abs. 2a), die am 1. Juni 2020 in Kraft tritt und welche die Öffnung der Bäder regelt:

„(2a) Abweichend von Abs. 1 Nr. 5 ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig, wenn

1. die Vorgaben des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c, e und f eingehalten werden,

[Anmerkung: diese sind:
2. Trainingsbetrieb (gestattet), wenn
a) er kontaktfrei ausgeübt wird,
b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
c) Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Instituts keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden]

2. der Betreiber des Schwimmbades oder der Badeanstalt ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches eine Reinigung von Sanitär-, Gemeinschafts- und Umkleideräumen in kurzen Intervallen vorsieht, und

3. nur von den Benutzern selbst mitgebrachte Badeschuhe und Handtücher verwendet werden.

Sammelumkleiden sind nur zulässig, wenn

1. in die Umkleiden maximal eine Person je angefangener Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird
2. oder in den Umkleiden eine ausreichende Trennung durch feste Schutzeinrichtungen vorgenommen wird.“

Regelungen hinsichtlich der Öffnung der Freibäder für den Publikumsverkehr wird das Land voraussichtlich Anfang/Mitte Juni veröffentlichen.

Text: LANDESSPORTBUND HESSEN e.V., Hauptgeschäftsführer Andreas Klages